Jede medizinische Fachperson mit einer ärztlichen Berufsbewilligung habe grundsätzlich am von der Appenzellischen Ärztegesellschaft organisierten Notfalldienst mitzuwirken. Der ambulante Notfalldienst solle gewährleisten, dass dem Patienten unaufschiebbare ambulante Dienstleistungen jederzeit geboten werden könnten. Aufgrund des nachgewiesenen Bedarfs werde auch die Erbringung von psychiatrischen und ophthalmologischen Dienstleistungen zu Notfalldienstzeiten im Sinne von Ziff. 2.6 des Reglements als gleichwertig anerkannt. Pathologische Dienstleistungen müssten jedoch gerade nicht für ambulante Notfälle erbracht werden.