4.4 Die verfügende Behörde macht geltend, dass die Militärdienstpflicht oder die bei Verhinderung zu entrichtende Ersatzabgabe eine allgemeine Pflicht der männlichen Schweizer Bürger sei. Diese knüpfe nicht an die Pflicht an, welche sich bei den mit einer Berufsausübungsbewilligung ausgestatteten Medizinalpersonen aus dem von ihnen freiwillig gewählten Beruf ergebe. Jede medizinische Fachperson mit einer ärztlichen Berufsbewilligung habe grundsätzlich am von der Appenzellischen Ärztegesellschaft organisierten Notfalldienst mitzuwirken.