Die Fähigkeit zur Leistung eines allgemeinärztlichen Notfalldienstes werde nicht durch ein erfolgreich abgeschlossenes Medizinstudium erlangt. Die Beschwerdeführer hielten sich lediglich dienstuntauglich für einen allgemeinärztlichen ambulanten Notfalldienst, seien jedoch der Ansicht, alle Kriterien eines ambulanten Notfalldienstes für ihren Fachbereich zu erfüllen bzw. diesen zu leisten. In der Replik verweisen sie diesbezüglich insbesondere auf die Schnellschnitte, Schnellbeurteilungen und prozessualen Beratungen, welche auch ausserhalb der üblichen Dienstzeiten stattfänden.