4.2 Die Beschwerdeführer machen u.a. geltend, dass der Begriff des ärztlichen Notfalldienstes nicht frei und durch lokale Gremien fallweise definiert werden sollte. Die Heterogenität der unter die Verpflichtung fallenden medizinischen Fachdisziplinen sei zu berücksichtigen. Alles andere wäre diskriminierend. Die Fähigkeit zur Leistung eines allgemeinärztlichen Notfalldienstes werde nicht durch ein erfolgreich abgeschlossenes Medizinstudium erlangt.