Die Beschwerdeführer hätten sich auf ihren eigenen Antrag hin von der Dienstpflicht befreien lassen, weil sie sich selbst als dienstuntauglich erachteten, da sie nicht über die entsprechenden "allgemeinärztlichen" Fähigkeiten verfügten. Diese würden verkennen, dass sich nach der Konzeption des Bundes- und kantonalen Gesetzgebers die Mitwirkungspflicht der Ärztinnen und Ärzte einzig auf den von den Berufsverbänden organisierten Notfalldienst beziehe. Aufgrund der Befreiungsverfügungen seien die Beschwerdeführer nicht mehr zur Realleistung verpflichtet. Ihre Realleistungspflicht sei in eine Geldleistungspflicht umgewandelt worden.