4.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die verfügende Behörde grundsätzlich zwei Möglichkeiten kenne, die allgemeine Mitwirkungspflicht im Notfalldienst zu erfüllen: Einerseits der Dienst in der hausärztlichen Notfallpraxis am Spital D., die der stationären Notfallstation vorgelagert sei. Die Notfallpraxis habe abends von 17.00 bis 22.00 geöffnet. Andererseits stehe der rund um die Uhr betriebene Hintergrunddienst als zweite Dienstvariante zur Verfügung. Dieser sei gleichzeitig auch amtsärztlicher Dienst, womit höhere Anforderungen an die dort eingesetzten Ärztinnen und Ärzte zu stellen seien als jene in der Notfallpraxis.