Sie ist angemessen zu reduzieren, wenn die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte: a) ihre Mitwirkungspflicht während eines Teils des Jahres erfüllen; b) ein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit erzielen, das im betreffenden Jahr weniger als Fr. 100'000.- beträgt oder c) wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder anderen triftigen Gründen von ihrer Mitwirkungspflicht befreit werden. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten des ambulanten Notfalldienstes zu verwenden (Art. 42a Abs. 3 GG).