Gemäss Art. 42a Abs. 1 GG erheben die Berufsverbände von Ärztinnen und Ärzten sowie den Zahnärztinnen und Zahnärzten, die von ihrer Mitwirkungspflicht befreit werden, eine Ersatzabgabe. Diese beträgt Fr. 4'000.- pro Jahr (Art. 42a Abs. 2 GG). Sie ist angemessen zu reduzieren, wenn die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte: a) ihre Mitwirkungspflicht während eines Teils des Jahres erfüllen;