Nach Art. 42 Abs. 1 GG sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung verpflichtet, in ambulanten Notfalldiensten mitzuwirken. Sie können aus wichtigem Grund von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit werden. Die Organisation der ambulanten Notfalldienste ist Aufgabe der Berufsverbände (Art. 42 Abs. 1bis GG). Der Notfalldienst wird von der Appenzellischen Ärztegesellschaft organisiert.