Pra 2007 Nr. 40) und somit auch nicht bei der strittigen Auferlegung einer Ersatzabgabe. Im vorliegenden Fall sind zudem ausschliesslich Rechtsfragen und keine persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu beurteilen, d.h. der persönliche Eindruck der Beschwerdeführer ist für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung, womit eine mündliche Anhörung nicht als notwendig erscheint (vgl. dazu BGE 142 I 188 E. 3.2 und 3.3). Demzufolge wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.