3. Die Beschwerdeführer beantragen in der Replik und der abschliessenden Stellungnahme sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 VRPG räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 = Pra 2005 Nr. 71). Art. 6 EMRK, welcher einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gewährleistet, ist nicht anwendbar im Abgaberecht (BGE 132 I 140 E. 2.1 = Pra 2007 Nr. 40) und somit auch nicht bei der strittigen Auferlegung einer Ersatzabgabe.