9.1.8) beim Vorstand der Appenzellischen Ärztegesellschaft, ihren spezialärztlichen Dienst ausserhalb der regulären Öffnungszeiten im Fachbereich Pathologie als zum allgemeinmedizinischen ambulanten Notfalldienst gleichwertigen Dienst gemäss Abs. 2.6 des Reglements über den ambulanten ärztlichen Notfalldienst (act. 11) in den Kantonen AR und AI anzuerkennen.