B. Im Rahmen eines Fragebogens (act. 9.1.8) beantragten die bei der B. AG tätigen Ärzte Dr. A1., Dr. A2. sowie Dr. A3. bei der Appenzellischen Ärztegesellschaft eine Dispensation vom ambulanten Notfalldienst für das Jahr 2019. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei die Ärztegesellschaft die Erhebung einer Ersatzabgabe in Aussicht stellte (act. 9.1.8), beantragten A1., A2. und A3. mit Schreiben vom 26. März 2019 (act. 9.1.8) beim Vorstand der Appenzellischen Ärztegesellschaft, ihren spezialärztlichen Dienst ausserhalb der regulären Öffnungszeiten im Fachbereich Pathologie