Seite 13 Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint dafür eine Gebühr von Fr. 2‘500.-- angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- wird angerechnet. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 i.V. m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 14 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft Liegenschaft A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.