Im Weiteren erweisen sich die geplanten Massnahmen als geeignet und erforderlich, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Hochwasser- und Naturschutzes zu erreichen. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass jene am Hochwasserschutz und an der naturnahen Gestaltung des Baches F. schwerer wiegen als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen an der Beibehaltung des Grünstreifens als Erlebnisraum. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.