Im Bau- und Einspracheentscheid betreffend Neubau Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 0002 vom 12. November 2013 (act. 13) hat das kantonale Tiefbauamt vielmehr die Bewilligung einer Gartenanlage innerhalb des Gewässerabstands/ Gewässerraums verweigert (Ziff. 4.2) und verfügt, dass die Umgebungsgestaltung im Bachabstandsbereich so vorzunehmen ist, dass das heutige Terrain mindestens im 6 m Abstandsbereich unverändert beibehalten wird (Ziff. 4.3). Für eine Nutzung bzw. Beibehaltung des Grünstreifens als Erlebnisraum besteht demzufolge kein Rechtsanspruch; insbesondere liegen diesbezüglich keine behördlichen Zusicherungen vor.