4.8 Die Vorinstanz hat die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Erhalt des Grünstreifens eingehend gewürdigt und zugleich relativiert. Wie von ihr zutreffend ausgeführt, erfolgen die baulichen Massnahmen und Einschränkungen innerhalb des bestehenden Gewässerraums und der kommunalen Grünzone. Es befinden sich im fraglichen Bereich keine bewilligten Nutzungen, welche der Beschwerdeführerin verlustig gehen könnten. Im Bau- und Einspracheentscheid betreffend Neubau Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 0002 vom 12. November 2013 (act.