Im Siedlungsbereich ist aus Platzgründen keine Offenlegung des Ostasts möglich, weshalb eine Beibehaltung des Ostasts mit einem Ersatz bzw. Ausweitung der bestehenden Eindolung keine gleich geeignete Massnahme darstellen würde. Im Vergleich dazu stellt das Projekt durch die Offenlegungen auch mit dem vorgesehenen unterirdischen Durchlass eine ökologische Aufwertung dar. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, welche geeigneteren raumplanerischen Massnahmen sich aufdrängen würden. Es sind damit keine