Das Wasserbauprojekt stellt daher ein geeignetes Mittel dar, den geforderten Hochwasserschutz zu erreichen. Im Weiteren ist zu wiederholen, dass Massnahmen zum Hochwasserschutz die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes erfüllen müssen (BGE 140 I 168 E. 4.2.2). Mit der geplanten Offenlegung des Bachs kann neben der Gewährleistung des Hochwasserschutzes zumindest eine teilweise Renaturierung des Bachs F. realisiert werden. Im Siedlungsbereich ist aus Platzgründen keine Offenlegung des Ostasts möglich, weshalb eine Beibehaltung des Ostasts mit einem Ersatz bzw. Ausweitung der bestehenden Eindolung keine gleich geeignete Massnahme darstellen würde.