9.I.8/7 und S. 8 des technischen Berichts). Da zudem im Verklausungsfall keine Wohnbauten gefährdet sind, erscheint das Restrisiko einer Verklausung des Durchlasses Strasse B. als tragbar, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz vorerst auf eine erneute Sanierung des neuwertigen Durchlasses Strasse B. verzichtet hat, zumal das Schutzziel HQ100 nicht im kantonalen Richtplan verankert ist und die Parzelle der Beschwerdeführerin nicht von einer allfälligen Verklausung betroffen ist. Das Wasserbauprojekt stellt daher ein geeignetes Mittel dar, den geforderten Hochwasserschutz zu erreichen.