4.6 Vorab gilt es festzuhalten, dass in den Ziff. 1 - 7 und 16 - 30 der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit grösstenteils ganze Passagen der Einspracheschrift vom 30. August 2019 und der Einspracheergänzung vom 22. Juli 2019 wortwörtlich wiederholt werden. Die Beschwerdeführerin rügt weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz noch substantiiert sie, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht. Dies steht der Begründungspflicht von Art.