Die Gründe für den Erwerb einer Stockwerkseigentumseinheit hätten auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, da insbesondere der Westast bereits vor der Erstellung der Gebäude auf der Parzelle Nr. 0002 bestanden habe. Gesamthaft betrachtet überwögen daher die öffentlichen Interessen am strittigen Wasserbauprojekt die privaten Interessen der Beschwerdeführerin.