Die vorgesehenen baulichen Massnahmen beschränkten sich auf das Nötigste, damit auf beiden Uferseiten ein Gefälle erstellt werden könne, und führten zu keiner Beeinträchtigung der Zufahrt. Es sei eine vollständige Begrünung auf der Uferseite vorgesehen, die vorab mit der Beschwerdeführerin besprochen werden solle, um auf deren Wünsche eingehen zu können. Dabei seien auch Zäune denkbar, um mögliche Absturzgefahren auszuschliessen. Die Gründe für den Erwerb einer Stockwerkseigentumseinheit hätten auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, da insbesondere der Westast bereits vor der Erstellung der Gebäude auf der Parzelle Nr. 0002 bestanden habe.