O., N. 19 zu Art. 38 GschG). Da eine offene Wasserführung auf der Parzelle Nr. 0005 ohne gestützte Böschungen nicht möglich ist und darüber hinaus mit Instabilitäten zu rechnen wäre (S. 6 des technischen Berichts) besteht auch für den geplanten unterirdischen Durchlass aus Stahlbeton eine gesetzliche Grundlage. Hieraus ergibt sich, dass sich das strittige Wasserbauprojekt und die Eigentumsbeschränkung auf hinreichende gesetzliche Grundlagen im Bundes- und kantonalen Recht stützen kann.