Seite 9 Soweit demnach eine Gewässerverbauung oder -korrektion erforderlich ist, wofür im vorliegenden Fall von der Vorinstanz Gründe des Hochwasserschutzes (Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG und der Revitalisierung (Art. 37 Abs. 1 lit c GSchG) vorgebracht werden, müssen Massnahmen im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG ergriffen werden. Die (teilweise) Offenlegung eines Gewässers kann durchaus eine solche Massnahme darstellen. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass eine Verlegung eines Gewässers eine Korrektion im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit.