der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert oder wenn (lit. c) dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn des GschG verbessert werden kann. Art. 37 Abs. 2 GSchG verlangt zudem, dass bei einer Verbauung oder Korrektur der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird und dass Gewässer und Gewässerraum so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.