37 Abs. 1 lit. a-c GSchG aufgezählten alternativen Grundvoraussetzungen verbaut oder korrigiert werden, namentlich wenn (lit. a) der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert oder wenn (lit. c) dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn des GschG verbessert werden kann.