Im Weiteren gibt es weitergehende bundesrechtliche Verpflichtungen. Zwar wird in Art. 38 GSchG, welcher die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern grundsätzlich verbietet, keine Sanierungspflicht im Sinne einer Verpflichtung zur Offenlegung bereits eingedolter Gewässer statuiert (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 8 zu Art. 38 GschG). Jedoch muss die Verbauung oder Korrektion eines Gewässers gewisse Anforderungen erfüllen. So dürfen Fliessgewässer nur unter einer der in Art. 37 Abs. 1 lit.