Der Wasserbau dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor den Gefahren des Wassers. Im Weiteren bezweckt er, die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten sowie sinnvoll zu nutzen (Art. 1 Abs. 2 WBauG). Nach Art. 7 Abs. 3 WBauG ist grundsätzlich bei allen wasserbaulichen Massnahmen die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer anzustreben. Revitalisierungen können unabhängig von Hochwasserschutzmassnahmen erfolgen, sofern sie verhältnismässig sind.