4.3 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) haben die Kantone den Hochwasserschutz zu gewährleisten, dies durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Abs. 1) oder, falls dies nicht ausreicht, durch Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern (Abs. 2). Ausbaumassnahmen beschliesst der Regierungsrat (Art. 11 Abs. 2 WBauG). Der Wasserbau dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor den Gefahren des Wassers.