4.2 Durch die geplante Verlegung und Verbreiterung des Bachs F. ist die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 0002 in der Eigentumsgarantie betroffen, da ein Teil ihres Grundstücks durch das Wasserbauprojekt tangiert wird. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechte Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).