Die Naturschutzerwägungen wären nur legitim, wenn die Äste des Bachs F. dem natürlichen Gewässerlauf folgend so weit als möglich ausgedolt würden. Die Erstellung massiver neuer Eindolungen und Hochleistungskanäle zwecks künstlicher Umleitung von natürlichen Gewässern sei kaum unter dem Titel der Revitalisierung zu rechtfertigen. Eine neue Eindolung von Fliessgewässern sei aufgrund Art. 38 GSchG nicht bewilligungsfähig. Das derzeitige auf der Liegenschaft Nr. 0002 (mit Ausnahme eines rund 7 m langen Abschnitts) offene Bachbeet weise auf einem grossen Teil der Liegenschaft eine Breite von ca. 40 cm auf.