38 GSchG solle erstmalige Eindolungen oder Überdeckungen verhindern, bilde aber keine Grundlage für Sanierungen von bestehenden Verbauungen. Eine Ausdolung des Ostastes im Bereich der Landwirtschaftszone wäre mit minimalem Aufwand und unter Wahrung der Vorgaben nach Art. 37 GSchG ohne weiteres möglich. Damit könnte auf den rund 3 m tiefen sowie rund 7 m breiten Durchlass auf der Liegenschaft Nr. 0005 verzichtet werden. Die Naturschutzerwägungen wären nur legitim, wenn die Äste des Bachs F. dem natürlichen Gewässerlauf folgend so weit als möglich ausgedolt würden.