Der bestehende Mikrolebensraum entlang des Bachverlaufs, der Heimat für zahlreiche Molche und Salamander biete, würde durch die geplante Massnahme unwiderruflich zerstört. Das Verklausungsrisiko des Durchlasses Strasse B. steige durch die geplante Verdreifachung der Wassermenge stark an. Der geplante, massive Eingriff in den natürlichen Gewässerlauf verstosse gegen Art. 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20). Art. 38 GSchG solle erstmalige Eindolungen oder Überdeckungen verhindern, bilde aber keine Grundlage für Sanierungen von bestehenden Verbauungen.