Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten, welche umfangreiche Pläne und Fotodokumentationen enthalten (act. 9.I.3/9; 9.I.8/18), sowie dem allgemeinnotorischen Geoportal (Urteil des Bundesgerichts 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.1). Dazu kommt, dass die geltend gemachten Tatsachen entweder unbestritten oder für die hier zu beantwortenden Fragen der Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit des Wasserbauprojekts irrelevant sind. Damit ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen.