Die zuständigen Behörden haben einen grossen Ermessenspielraum, auf welche Weise sie Gefährdungen durch Naturgefahren begegnen wollen (Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 5.4). Somit ist deren technisches Ermessen zu respektieren, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3, 131 II 680 E. 2.3.2; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 2812 ff.; RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.].