Seite 6 selber abgeht. Bei der konkreten Ausgestaltung von Wasserbauprojekten kommt den projektierenden Behörden ein Gestaltungsspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2014 E. 3.5.1; FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 1027). Die zuständigen Behörden haben einen grossen Ermessenspielraum, auf welche Weise sie Gefährdungen durch Naturgefahren begegnen wollen (Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 5.4).