2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist (Art. 56 Abs. 2 VRPG). Das strittige Wasserbauprojekt gilt ähnlich wie ein Strassenbauprojekt als Sondernutzungsplan, der einen derart hohen Konkretisierungsgrad aufweist, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (PETER HETTICH/LUKAS