Auf die Eventualbegehren 3 und 4 kann demzufolge nicht eingetreten werden. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Parzelle Nr. 0002 innerhalb des bestehenden Gewässerraums und der Grünzone durch das Wasserbauprojekt tangiert wird und die Beschränkungen des Grundeigentums, die sich aus Nutzungsplänen ergeben, in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz begründen, ausser sie kommen in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich (Art. 76 BauG; vgl. dazu auch unten E. 4.8).