Auf die Beschwerde ist damit unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Wie schon im Verfahren vor der Vorinstanz bildet die Frage einer allfälligen Entschädigungspflicht des Kantons nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies gilt auch für die Frage, ob der Eingriff in das Grundeigentum eine materielle Enteignung darstellt. Allfällige Entschädigungsansprüche wären auf dem Klageweg geltend zu machen (Art. 78 Abs. 1 BauG). Auf die Eventualbegehren 3 und 4 kann demzufolge nicht eingetreten werden.