Seite 5 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und Partei im vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Als durch das Wasserbauprojekt direkt betroffene Grundeigentümerin ist sie in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt (Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über den Wasserbau und die Gewässernutzung, WBauG, bGS. 741.1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1). Auf die Beschwerde ist damit unter folgendem Vorbehalt einzutreten: