Wie die Vorinstanz in E. 1 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführerin als Stockwerkeigentümerin zur Abwehr von Eingriffen auf die gemeinschaftlichen Teile einer Liegenschaft nach Art. 712l Abs. 2 ZGB die (beschränkte) aktive Prozessfähigkeit zuzusprechen, was auch für Verwaltungsverfahren gilt (RENÉ BÖSCH, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 712l