1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Wie die Vorinstanz in E. 1 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführerin als Stockwerkeigentümerin zur Abwehr von Eingriffen auf die gemeinschaftlichen Teile einer Liegenschaft nach Art.