5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bauherrschaft. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. c) der Beigeladenen: Keine Anträge. Sachverhalt