2. Auf den vorgesehenen Umfang der Eingriffe in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund der projektierten Bachdimension sowie des projektierten Bachverlaufs, ist zu verzichten. 3. Eventualiter ist die Beschwerdeführerin für die Beschränkung des Grundeigentums angemessen zu entschädigen. 4. Im Rahmen der eventualiter geforderten angemessenen Entschädigung ist festzustellen, dass die kantonale Entschädigungspraxis mittels pauschalierter Quadratmeterpreise in casu weder den Anforderungen von Art. 26 BV noch von Art. 13 Abs. 1 EntG AR genügt.