Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 23. Februar 2023 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 22 3 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin Stockwerkeigentümergemeinschaft Liegenschaft A., Strasse B. 2 und 2A, Gemeinde C. vertreten durch: G2. Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau vertreten durch: Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Beigeladene Einwohnergemeinde C. Gegenstand Wasserbauprojekt Gesamtsanierung D. Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrates vom 30. November 2021 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Die vom Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden geplante Gesamtsanierung Abschnitt D. ist zur Überarbeitung im Sinne der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 2. Auf den vorgesehenen Umfang der Eingriffe in das Grundeigentum der Beschwerdefüh- rerin, namentlich aufgrund der projektierten Bachdimension sowie des projektierten Bachverlaufs, ist zu verzichten. 3. Eventualiter ist die Beschwerdeführerin für die Beschränkung des Grundeigentums an- gemessen zu entschädigen. 4. Im Rahmen der eventualiter geforderten angemessenen Entschädigung ist festzustellen, dass die kantonale Entschädigungspraxis mittels pauschalierter Quadratmeterpreise in casu weder den Anforderungen von Art. 26 BV noch von Art. 13 Abs. 1 EntG AR genügt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bauherrschaft. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. c) der Beigeladenen: Keine Anträge. Sachverhalt A. Im Gebiet E. nördlich des Siedlungsgebiets der Gemeinde C. entspringen zwei Seitenarme des Bachs F., welche weitgehend eingedolt in südlicher Richtung durch das Siedlungsgebiet fliessen. Beim Weg auf der Parzelle Nr. 0001 fliessen die beiden Seitenarme unterirdisch zusammen. G1. und G2., H1. und H2., I., die K. GmbH, K1. und K2. (nachfolgend: Stockwerkeigentümerschaft A.) sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0002, welche sich am Bauzonenrand befindet und mit den zwei Mehrfamilienhäusern Assek. Nrn. 0003 und 0004 überbaut ist. Der westliche Seitenarm des Seite 2 Bachs F. verläuft grösstenteils oberirdisch entlang der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 0002. Ein Grünstreifen westlich des Seitenarms befindet sich im Gewässerraum sowie in einer kommunalen Grünzone. Nach der aktuellen Naturgefahrenkarte Wasser (act. 19/11) ist das Areal entlang der beiden Seitenarme des Bachs F. im Siedlungsgebiet (insbesondere im Bereich und unterhalb des bestehenden Zusammenflusses) von einer mittleren Gefährdung (blau) durch Wasser betroffen. Gemäss kommunalem Zonenplan Gefahren liegt das Areal entlang der beiden Seitenarme des Bachs F. im Siedlungsgebiet zudem in einer Gefahrenzone mittlerer Gefährdung. B. Nach der erfolgten Sanierung des unteren Teils des Bachs F. plant der Kanton Appenzell Ausserrhoden, die vom Bach F. ausgehende Hochwassergefahr im Rahmen eines Was- serbauprojekts bis zum Gebiet E. zu reduzieren und diesen Abschnitt ökologisch aufzuwerten. Mit der Gesamtsanierung wird als Schutzziel ein vollständiger Schutz bis zum hundertjährlichen Hochwasser HQ100 für die bestehenden und derzeit gefährdeten Wohngebäude und Infrastrukturanlagen angestrebt. Die Realisierung des Projekts Bach F. soll mit der Sanierung der Strasse L. und der Ortsdurchfahrt C. abgestimmt werden. Konkret ist geplant, den östlichen Bachast offenzulegen und diesen oberhalb der Strasse L. auf der Parzelle Nr. 0005 zum westlichen Bachast abzuleiten. Für die Verlegung ist aus topografischen Gründen der Bau eines unterirdischen Durchlasses aus Stahlbeton vorgesehen. Die örtliche Verschiebung des Zusammenflusses von Ost- und Westast des Bachs F. führt zu einer Verkürzung des Gewässersystems. Der rund 350 m lange Eindo- lungsabschnitt des Ostasts wird damit vom Gewässernetz abgetrennt. Die alte Eindolung bleibt für Entwässerungszwecke in Betrieb und soll in das Eigentum der Gemeinde überge- hen. Der Oberlauf des Westastes soll im Weiteren auf einer Länge von etwa 28 m offen gelegt und an den neuen, tiefer liegenden Bachlauf angeschlossen werden. Unterhalb des geplanten Zusammenschlusses wird die Abflusskapazität des Bachs F. erhöht. Im Bereich der Parzelle Nr. 0002 soll dafür der Bachverlauf angepasst, der Bachquerschnitt verbreitert und die Bachsohle abgesenkt werden. Die vorgesehenen Böschungsneigungen variieren zwischen 1:2 bis 2:3 (vgl. zu den Projektdetails: Genehmigungsbeschluss des Regierungs- rats vom 30. April 2019, act. 9.I.8/20; technischer Bericht, act. 9.I.8/2; Situationspläne Ab- schnitt 1 und 2, act. 9.I.8/5-6; Längenprofile Abschnitt 1 und 2, act. 9.I.8/8-9; Querprofile Abschnitt 1 und 2, act. 9.I.8/11-12). Seite 3 Auszug aus dem kantonalem Geoportal GIS; Kartenüberlagerung "Amtliche Vermessung" und "Rechtszustand Gewässer". Hellrot ist der bestehende Verlauf des Bachs F., dunkelrot der geplante Verlauf nach Realisierung des Wasserbauprojekts markiert. Die Parzelle Nr. 0002 ist rot umrandet. C. Mit Beschluss vom 30. April 2019 genehmigte der Regierungsrat von Appenzell Ausser- rhoden das Wasserbauprojekt. Gleichzeitig ermächtigte er das Departement Bau und Volkswirtschaft, das öffentliche Auflageverfahren durchzuführen. Innert der Auflagefrist, welche vom 16. August 2019 bis zum 4. September 2019 dauerte, erhob die Stockwerkeigen- tümerschaft A. mit Eingabe vom 30. August 2019 bzw. Einspracheergänzungen vom 22. Juli 2020 und 1. Oktober 2021 (act. 9.II/29.1/20/29) Einsprache gegen das Wasserbauprojekt. D. Mit Beschluss vom 30. November 2021(act. 5) wies der Regierungsrat die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat. Seite 4 E. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümerschaft A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch G2., mit Eingabe vom 3. Januar 2022 (act. 1) und eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht. F. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (act. 8) liess sich der Regierungsrat (nachfolgend: Vorinstanz), vertreten durch das Departement Bau und Volkswirtschaft, mit eingangs er- wähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Eingabe vom 26. März 2022 (act. 11) reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. 14) stellte die Verfahrensleitung den Beteiligten eine Kopie des von Amtes wegen beigezogenen Bau- und Einspracheent- scheids der Wasserbaupolizei vom 12. November 2013 betreffend Neubau Mehrfamilien- haus und Zweifamilienhaus auf der Parzelle Nr. 0002 zu. Dazu liess sich die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (act. 15) vernehmen. I. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 (act. 16) holte die Verfahrensleitung aufgrund widersprüch- licher Vorakten betreffend den Durchlass Strasse B. beim kantonalen Tiefbauamt einen Amtsbericht ein. Mit Schreiben vom 29. August 2022 (act. 18) liess sich das Tiefbauamt vernehmen, wozu die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2022 (act. 21) Stellung nahm. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Wie die Vorinstanz in E. 1 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführerin als Stockwerkeigentümerin zur Abwehr von Eingriffen auf die gemein- schaftlichen Teile einer Liegenschaft nach Art. 712l Abs. 2 ZGB die (beschränkte) aktive Prozessfähigkeit zuzusprechen, was auch für Verwaltungsverfahren gilt (RENÉ BÖSCH, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 712l Seite 5 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und Partei im vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Als durch das Wasserbauprojekt direkt betroffene Grundeigentümerin ist sie in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt (Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über den Wasserbau und die Gewässernutzung, WBauG, bGS. 741.1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1). Auf die Beschwerde ist damit unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Wie schon im Verfahren vor der Vorinstanz bildet die Frage einer allfälligen Entschädigungspflicht des Kantons nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies gilt auch für die Frage, ob der Eingriff in das Grundeigentum eine materielle Enteignung darstellt. Allfällige Entschädigungsansprüche wären auf dem Klageweg geltend zu machen (Art. 78 Abs. 1 BauG). Auf die Eventualbegehren 3 und 4 kann demzufolge nicht eingetreten werden. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Parzelle Nr. 0002 innerhalb des bestehenden Gewässerraums und der Grünzone durch das Wasserbauprojekt tangiert wird und die Beschränkungen des Grundeigentums, die sich aus Nutzungsplänen ergeben, in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz begründen, ausser sie kommen in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich (Art. 76 BauG; vgl. dazu auch unten E. 4.8). 2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbe- fugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist (Art. 56 Abs. 2 VRPG). Das strittige Wasser- bauprojekt gilt ähnlich wie ein Strassenbauprojekt als Sondernutzungsplan, der einen derart hohen Konkretisierungsgrad aufweist, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (PETER HETTICH/LUKAS MATHIS, in: Griffel, Liniger, Rausch, Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N. 1.85). Deshalb untersteht er den Anforderungen des Raum- planungsgesetzes (RPG, SR 700; AEMISEGGER/HAAG, in: Aemisegger/Moor/Ruch/ Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtschutz und Verfahren, 2020, N. 26 und 56 zu Art. 33 RPG). Das RPG verlangt in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b von den Kantonen, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten. Daher ist vorliegend grundsätzlich auch die Ange- messenheit der Projektfestsetzung zu prüfen. Zu beachten gilt jedoch, dass bei Wasserbauprojekten regelmässig mehrere geeignete Varianten denkbar sind. Der Ent- scheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Dieser Ermes- sensentscheid wird im gerichtlichen Verfahren zurückhaltend überprüft. Dies gilt insbeson- dere dann, wenn die Vorinstanz eine besondere Fachkompetenz hat, die dem Obergericht Seite 6 selber abgeht. Bei der konkreten Ausgestaltung von Wasserbauprojekten kommt den projek- tierenden Behörden ein Gestaltungsspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2014 E. 3.5.1; FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 1027). Die zuständigen Behörden haben einen grossen Ermessenspielraum, auf welche Weise sie Gefährdungen durch Naturgefahren begegnen wollen (Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 5.4). Somit ist deren technisches Ermessen zu res- pektieren, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3, 131 II 680 E. 2.3.2; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 2812 ff.; RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.]. Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 66). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ein Augenschein ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachli- chen Grundlage des Rechtstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 79 zu Art. 7 VRG). Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfah- rensakten, welche umfangreiche Pläne und Fotodokumentationen enthalten (act. 9.I.3/9; 9.I.8/18), sowie dem allgemeinnotorischen Geoportal (Urteil des Bundesgerichts 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.1). Dazu kommt, dass die geltend gemachten Tatsa- chen entweder unbestritten oder für die hier zu beantwortenden Fragen der Gesetzmässig- keit und Verhältnismässigkeit des Wasserbauprojekts irrelevant sind. Damit ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aus Sicht Liegenschaft Nr. 0002 eine Kapazi- tätserhöhung des Westasts nicht notwendig sei. Dies ergebe sich aus dem Vergleich der Gefahrenkarte "Ist-Zustand" mit der Gefahrenkarte nach Projektumsetzung. Das aktuelle "Risiko" etwa bei einem HQ300 Ereignis würde sich lediglich dadurch materialisieren, dass Wasser teilweise über den zum bestehenden Bachbett hin abfallenden Grünstreifen Seite 7 abfliessen würde. Die aktuelle mittlere Gefährdungssituation sei bereits durch bauliche Massnahmen weitgehend beseitigt. Die Böschung solle direkt an die Zufahrtsstrasse der Liegenschaft Nr. 0002 geführt werden. Wie sich eine solche Planung mit der starken Gefährdung durch Seitenerosion vereinbaren lasse, erschliesse sich der Beschwerdeführerin nicht. Der bestehende Mikrolebensraum entlang des Bachverlaufs, der Heimat für zahlreiche Molche und Salamander biete, würde durch die geplante Massnahme unwiderruflich zerstört. Das Verklausungsrisiko des Durchlasses Strasse B. steige durch die geplante Verdrei- fachung der Wassermenge stark an. Der geplante, massive Eingriff in den natürlichen Gewässerlauf verstosse gegen Art. 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20). Art. 38 GSchG solle erstmalige Eindolungen oder Überdeckungen verhindern, bilde aber keine Grundlage für Sanierungen von bestehenden Verbauungen. Eine Ausdolung des Ostastes im Bereich der Landwirtschaftszone wäre mit minimalem Aufwand und unter Wahrung der Vorgaben nach Art. 37 GSchG ohne weiteres möglich. Damit könnte auf den rund 3 m tiefen sowie rund 7 m breiten Durchlass auf der Liegenschaft Nr. 0005 verzichtet werden. Die Naturschutzer- wägungen wären nur legitim, wenn die Äste des Bachs F. dem natürlichen Gewässerlauf folgend so weit als möglich ausgedolt würden. Die Erstellung massiver neuer Eindolungen und Hochleistungskanäle zwecks künstlicher Umleitung von natürlichen Gewässern sei kaum unter dem Titel der Revitalisierung zu rechtfertigen. Eine neue Eindolung von Fliessgewässern sei aufgrund Art. 38 GSchG nicht bewilligungsfähig. Das derzeitige auf der Liegenschaft Nr. 0002 (mit Ausnahme eines rund 7 m langen Abschnitts) offene Bachbeet weise auf einem grossen Teil der Liegenschaft eine Breite von ca. 40 cm auf. Der Grünstreifen sei mangels bachseitig abfallenden Terrains bis unmittelbar an das offene Gewässer hin gut nutzbar und werde als Erlebnisraum intensiv genutzt. Das Projekt führe zu einem weitgehend vollständigen Verlust der Nutzungsmöglichkeit des derzeit bestehenden Grünstreifens. 4.2 Durch die geplante Verlegung und Verbreiterung des Bachs F. ist die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 0002 in der Eigentumsgarantie betroffen, da ein Teil ihres Grundstücks durch das Wasserbauprojekt tangiert wird. Einschränkungen von Grund- rechten bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechte Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Eigentumsbeschränkungen stehen, die dem Bürger auferlegt werden. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist er dem Privaten zumutbar. Für die Seite 8 Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen (BGE 140 I 353 E. 8.7). 4.3 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) haben die Kantone den Hochwasserschutz zu gewährleisten, dies durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Abs. 1) oder, falls dies nicht ausreicht, durch Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern (Abs. 2). Ausbaumassnahmen beschliesst der Regierungsrat (Art. 11 Abs. 2 WBauG). Der Wasserbau dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor den Gefahren des Wassers. Im Weiteren bezweckt er, die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten sowie sinnvoll zu nutzen (Art. 1 Abs. 2 WBauG). Nach Art. 7 Abs. 3 WBauG ist grundsätzlich bei allen wasserbaulichen Massnahmen die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer anzustreben. Revitalisierungen können unabhängig von Hochwasserschutzmassnahmen erfolgen, sofern sie verhältnismässig sind. Im Weiteren gibt es weitergehende bundesrechtliche Verpflichtungen. Zwar wird in Art. 38 GSchG, welcher die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern grundsätzlich verbietet, keine Sanierungspflicht im Sinne einer Verpflichtung zur Offenlegung bereits eingedolter Gewässer statuiert (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 8 zu Art. 38 GschG). Jedoch muss die Verbauung oder Korrektion eines Gewässers gewisse Anforderungen erfüllen. So dürfen Fliessgewässer nur unter einer der in Art. 37 Abs. 1 lit. a-c GSchG aufgezählten alternativen Grundvoraussetzungen verbaut oder korrigiert werden, namentlich wenn (lit. a) der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert oder wenn (lit. c) dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn des GschG verbessert werden kann. Art. 37 Abs. 2 GSchG verlangt zudem, dass bei einer Verbauung oder Korrektur der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird und dass Gewässer und Gewässerraum so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen (Art. 37 Abs. 3 GSchG). Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist nicht zu beanstanden, dass die geplanten Schutzmassnahmen nicht nur den Hochwasserschutz, sondern im gleichen Umfang den Natur- und Landschaftsschutz bezwecken. Seite 9 Soweit demnach eine Gewässerverbauung oder -korrektion erforderlich ist, wofür im vorliegenden Fall von der Vorinstanz Gründe des Hochwasserschutzes (Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG und der Revitalisierung (Art. 37 Abs. 1 lit c GSchG) vorgebracht werden, müssen Massnahmen im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG ergriffen werden. Die (teilweise) Offenlegung eines Gewässers kann durchaus eine solche Massnahme darstellen. Die Beschwerde- führerin verkennt zudem, dass eine Verlegung eines Gewässers eine Korrektion im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG darstellt (vgl. dazu Botschaft GSchG, in BBl 1987 1141, wonach unter den Begriff der Korrektion Eingriffe zu verstehen sind, die eine Stabilisierung, Veränderung oder Verlegung des Gewässers bewirken). Die Umleitung des Ostasts erweist sich somit als bundesrechtskonform. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Weiteren im Sinne eines Ersatzes gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG auch die Verlegung und Wiedereindolung eines Baches zulässig. Ein Ersatz muss die bisherige Führung der Dole oder Überdeckung nicht zwingend übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 3; FRITZSCHE, a.a.O., N. 19 zu Art. 38 GschG). Da eine offene Wasserführung auf der Parzelle Nr. 0005 ohne gestützte Böschungen nicht möglich ist und darüber hinaus mit Instabilitäten zu rechnen wäre (S. 6 des technischen Berichts) besteht auch für den geplanten unterirdischen Durchlass aus Stahlbeton eine gesetzliche Grundlage. Hieraus ergibt sich, dass sich das strittige Wasserbauprojekt und die Eigentumsbeschrän- kung auf hinreichende gesetzliche Grundlagen im Bundes- und kantonalen Recht stützen kann. 4.4 Bei den in Art. 76 und 78 BV verankerten Anliegen des Hochwasser- und Naturschutzes handelt es sich um wichtige öffentliche Interessen, welche durch die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen näher umschrieben werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.6; 1A.157/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3.4). 4.5 Im Folgenden gilt es, die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das strittige Wasserbauprojekt gesamthaft eine Verbesserung der Hochwassersituation herbeiführe, so dass es bei einem 100-jährlichen Ereignis ausserhalb des geplanten Gerinnes zu keinen Überflutungen komme. Auf der Parzelle Nr. 0002 sei aktuell für den östlichen Teil eine mittlere Gefährdung ausgewiesen. Bereits bei einem Hochwasser mit einer Jährlichkeit von 30 Jahren müsse bei der derzeitigen Abflussmenge (ohne die Zusammenführung der beiden Äste) zwischen dem Bach F. und der Garagenzufahrt der Gebäude Assek. Nrn. 0006 und 0003 mit Überflutungen gerechnet werden. Nach der Realisierung des strittigen Wasserbauprojekts sei bei extremen Hochwasserereignissen auf der Parzelle Nr. 0002 ausserhalb des Bachbetts mit keinen Seite 10 Überflutungen mehr zu rechnen. Aufgrund der geplanten weitgehenden Öffnung des eingedolten Gewässers sei das strittige Wasserbauprojekt auch geeignet, um den Anliegen des Naturschutzes Rechnung zu tragen. Es sei nicht entscheidend, ob Starkregenereignisse auf der Parzelle Nr. 0002 zu Schäden geführt hätten, zumal im gesamten Projektgebiet eine Verbesserung der Hochwassersituation erreicht werde. Bei den verfügten und realisierten Auflagen in der Baubewilligung für die Erstellung der Wohngebäude Strasse B. 2 und 2A handle es sich um reine Objektschutzmassnahmen. Die baulichen Massnahmen würde zu einer Verringerung der Erosion führen und die Zufahrtsstrasse sei nicht gefährdet. Die Bachsohle sowie die Ufersteine würden nach der Technik "Stein in Beton versetzt" erstellt. Die Uferböschungen würden mit Steinen und einheimischen Uferpflanzungen erstellt, um eine maximale Stabilität zu erreichen und Ausschwemmungen und Erosionen zu erreichen. Verklausungen im Bereich des Zufahrtswegs zur Parzelle Nr. 0002 seien aufgrund der vorgesehenen Wasserführung gemäss den Szenarien nicht möglich. Eine Offenlegung des bestehenden Ostasts sei beim jetzigen Gewässerverlauf nicht realisierbar. Die baulichen Massnahmen führten zu einer Reduktion der Hochwassergefahr auf der Parzelle Nr. 0002 und erfolgten nur innerhalb des Gewässerraums, welcher weder der Spiel- noch der Freizeitnutzung diene. Die vorgesehenen baulichen Massnahmen beschränkten sich auf das Nötigste, damit auf beiden Uferseiten ein Gefälle erstellt werden könne, und führten zu keiner Beeinträchtigung der Zufahrt. Es sei eine vollständige Begrünung auf der Uferseite vorgesehen, die vorab mit der Beschwerdeführerin besprochen werden solle, um auf deren Wünsche eingehen zu können. Dabei seien auch Zäune denkbar, um mögliche Absturzgefahren auszuschliessen. Die Gründe für den Erwerb einer Stockwerkseigentums- einheit hätten auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, da insbesondere der Westast bereits vor der Erstellung der Gebäude auf der Parzelle Nr. 0002 bestanden habe. Gesamthaft betrachtet überwögen daher die öffentlichen Interessen am strittigen Wasserbauprojekt die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. 4.6 Vorab gilt es festzuhalten, dass in den Ziff. 1 - 7 und 16 - 30 der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit grösstenteils ganze Passagen der Einspracheschrift vom 30. August 2019 und der Einspracheergänzung vom 22. Juli 2019 wortwörtlich wiederholt werden. Die Beschwerdeführerin rügt weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz noch substantiiert sie, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht. Dies steht der Begründungspflicht von Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG entgegen, da aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3; BGE 131 II 470 E. 1.3). Es rechtfertigt sich daher, weitgehend auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung der Seite 11 Vorinstanz in E. 10 - 14 des angefochtenen Entscheids zu verweisen. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.7 Bei der Überprüfung der Vorakten hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren herausge- stellt, dass im Auflageprojekt falsche Abbildungen der Intensitätskarten HQ 30 und HQ100 angehängt wurden. Wie das Tiefbauamt in der Stellungnahme vom 29. August 2022 jedoch zutreffend festgehalten hat, war die massgebende Gefahrenkarte "Bauprojekt" im Auflageprojekt korrekt abgebildet. Die Gefahrenkarte zeigt, wo es zu Ausuferungen kommen kann. Nach der aktuellen gültigen Gefahrenkarte ist das Areal entlang der beiden Seitenarme des Bachs F. im Siedlungsgebiet (insbesondere im Bereich des Zusammenflusses) von einer mittleren Gefährdung (blau) betroffen. Aufgrund des Vergleichs der Gefahrenkarte "Ist- Zustand" (act. 19.11) und der Gefahrenkarte "Bauprojekt" (act. 19.16) lässt sich nicht abstreiten, dass mit dem Wasserbauprojekt eine markante Verbesserung der Hochwasser- gefährdung im Siedlungsgebiet bewirkt wird. Daraus geht ebenfalls hervor, dass lediglich auf der Strasse B. aufgrund des bestehenden Durchlasses Strasse B. eine lokale Erhöhung der Gefährdung auftritt (von Restgefährdung auf mittlere Gefährdung), da dieser Durchlass das Schutzziel HQ100 nicht vollumfänglich erfüllt. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass unterhalb des geplanten Zusammenschlusses ein Schwemmholz-rechen platziert werden soll, welcher die Verklausungswahrscheinlichkeit beim Durchlass Strasse B. reduziert. Zudem sind beim Profil 30 und 33 offene, mit Natursteinen rinnenartig gestaltete Bereiche vorgesehen, welche dem Einleiten von Bachwasser dienen, das im Verklausungsfall über die Strasse L. abfliesst (Situationsplan, act. 9.I.8/7 und S. 8 des technischen Berichts). Da zudem im Verklausungsfall keine Wohnbauten gefährdet sind, erscheint das Restrisiko einer Verklausung des Durchlasses Strasse B. als tragbar, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz vorerst auf eine erneute Sanierung des neuwertigen Durchlasses Strasse B. verzichtet hat, zumal das Schutzziel HQ100 nicht im kantonalen Richtplan verankert ist und die Parzelle der Beschwerdeführerin nicht von einer allfälligen Verklausung betroffen ist. Das Wasserbauprojekt stellt daher ein geeignetes Mittel dar, den geforderten Hochwasserschutz zu erreichen. Im Weiteren ist zu wiederholen, dass Massnahmen zum Hochwasserschutz die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes erfüllen müssen (BGE 140 I 168 E. 4.2.2). Mit der geplanten Offenlegung des Bachs kann neben der Gewährleistung des Hochwasserschutzes zumindest eine teilweise Renaturierung des Bachs F. realisiert werden. Im Siedlungsbereich ist aus Platzgründen keine Offenlegung des Ostasts möglich, weshalb eine Beibehaltung des Ostasts mit einem Ersatz bzw. Ausweitung der bestehenden Eindolung keine gleich geeignete Massnahme darstellen würde. Im Vergleich dazu stellt das Projekt durch die Offenlegungen auch mit dem vorgesehenen unterirdischen Durchlass eine ökologische Aufwertung dar. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, welche geeigneteren raumplanerischen Massnahmen sich aufdrängen würden. Es sind damit keine Seite 12 alternativen, gleich geeigneten Massnahmen zur vorgesehenen Bachöffnung und Verlegung des Ostasts ersichtlich, um die Ziele des Hochwasserschutzes und der naturnahen Gestaltung des Bachs bzw. der ökologischen Aufwertung gleichermassen zu erreichen. Angesichts des Gestaltungsspielraums der den projektierenden Behörden bei der konkreten Ausgestaltung des Projekts zukommt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geplanten Massnahmen auch als erforderlich eingestuft hat. 4.8 Die Vorinstanz hat die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Erhalt des Grünstreifens eingehend gewürdigt und zugleich relativiert. Wie von ihr zutreffend ausgeführt, erfolgen die baulichen Massnahmen und Einschränkungen innerhalb des bestehenden Gewässerraums und der kommunalen Grünzone. Es befinden sich im fraglichen Bereich keine bewilligten Nutzungen, welche der Beschwerdeführerin verlustig gehen könnten. Im Bau- und Einspracheentscheid betreffend Neubau Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 0002 vom 12. November 2013 (act. 13) hat das kantonale Tiefbauamt vielmehr die Bewilligung einer Gartenanlage innerhalb des Gewässerabstands/ Gewässerraums verweigert (Ziff. 4.2) und verfügt, dass die Umgebungsgestaltung im Bachabstandsbereich so vorzunehmen ist, dass das heutige Terrain mindestens im 6 m Abstandsbereich unverändert beibehalten wird (Ziff. 4.3). Für eine Nutzung bzw. Beibehaltung des Grünstreifens als Erlebnisraum besteht demzufolge kein Rechtsanspruch; insbesondere liegen diesbezüglich keine behördlichen Zusicherungen vor. Selbst wenn das Wasserbauprojekt nicht primär im Interesse der Beschwerdeführerin liegt, erweist sich der Eingriff ins private Eigentum somit angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen, welche mit dem Wasserbauprojekt verbunden sind, als zumutbar. 5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das umstrittene Wasserbauprojekt auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, und durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt ist. Im Weiteren erweisen sich die geplanten Massnahmen als geeignet und erforderlich, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Hochwasser- und Naturschutzes zu erreichen. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass jene am Hochwasserschutz und an der naturnahen Gestaltung des Baches F. schwerer wiegen als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen an der Beibehaltung des Grünstreifens als Erlebnisraum. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchdringt, ist ihr eine Entscheidgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 4a des Seite 13 Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint dafür eine Gebühr von Fr. 2‘500.-- angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- wird angerech- net. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 i.V. m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 14 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft Liegenschaft A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- auferlegt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 2‘500.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Beigeladene. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 27. Februar 2023 Seite 15