Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 29. Juni 2023 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 22 25 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Verfügende Behörde Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Führerausweisentzug Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 26. August 2022 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Rekursentscheid des Departementes Inneres und Sicherheit vom 26. August 2022 und die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Appenzell Ausserrhoden betreffend Führerausweisentzug vom 18. November 2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei darauf zu verzichten, gegenüber dem Rekurrenten (recte: Beschwerdeführer) einen Führerausweisentzug anzuordnen. 3. Eventualantrag zu Ziff. 1 und 2: Das Verfahren sei zur weiteren Abklärung des Sachver- halts und zur neuen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschä- digung zuzusprechen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der verfügenden Behörde: Keine Anträge. Sachverhalt A. Am 20. Oktober 2020 wurde im Gebiet B., C., am Strassenrand ein totes Reh aufgefunden. Neben dem Reh lag das Kontrollschild AR xxxx, welches auf die Firma D. AG in C. eingelöst ist. A., der Geschäftsführer der D. AG, gab bei der Einvernahme am 24. Oktober 2020 auf dem Polizeiposten Heiden an, am Montagabend den Personenwagen BMW AR xxxx gelenkt zu haben. Um ca. 23.00 Uhr seien bei B. zwei Rehe über die Strasse gesprungen. Gemäss Einvernahmeprotokoll (act. 7.6.1) sagte er dabei aus, dass es sein könnte, dass er das zweite Reh gestreift habe. Er sei ausgestiegen, um nachzusehen, habe aber keine Rehe mehr erkennen können. Auch habe er nicht bemerkt, dass er durch die Kollision sein vorderes Kontrollschild verloren habe. Einen Schaden habe das Fahrzeug nicht aufgewiesen. Da das Reh weggesprungen sei, sei er sich nicht bewusst gewesen, dass er die Polizei hätte verständigen sollen. Deswegen sei er wieder ins Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Seite 2 B. Mit Schreiben vom 25. November 2020 (act. 7.6.2) teilte das Strassenverkehrsamt A. mit, dass vorerst der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werde. Nach Erhalt des rechtskräftigen Strafentscheids werde er darüber informiert, ob ein Administrativmassnah- men-Verfahren gegen ihn eröffnet werde oder nicht. C. Mit Strafbefehl vom 18. April 2021 (act. 7.6.3) verurteilte die Staatsanwaltschaft A. wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden sowie Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 19. Oktober 2020, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 740.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3000.00. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 (act. 7.6.4) zeigte das Strassenverkehrsamt A. an, dass aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Entzug des Führerausweises für 3 Monate vorgesehen sei. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, dazu innerhalb 14 Tagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. September 2021 (act. 7.6.9) liess sich A., vertreten durch RA AA., vernehmen u.a. mit dem Antrag, auf die Anordnung von Administrativmassnahmen zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 18. November 2021 (act. 7.6.10) hielt das Strassenverkehrsamt fest, dass es sich bei der Vereitelung einer Blutprobe um eine schwere Widerhandlung gegen die Stras- senverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) handle. Deshalb ordnete es den Entzug des Führerausweises von A. für die Dauer von 3 Monaten an. Der Vollzug sollte während der Zeit vom 18. Februar 2022 bis zum 17. Mai 2022 erfolgen. F. Dagegen erhob A., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 (act. 7.6.1) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs u.a. mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und auf die Anordnung des Führerausweisentzugs zu verzichten. G. Mit Entscheid vom 26. August 2022 (act. 2.2) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. Zudem ordnete es an, dass die Vorinstanz nach Rechtskraft des Entscheids den Vollzug des Führerausweisentzugs neu anzusetzen habe. H. Gegen diesen Rekursentscheid liess A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 27. September 2022 (act. 1) und eingangs erwähnten Rechtsbegehren beim Obergericht Beschwerde erheben. Seite 3 I. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 (act. 6) stellte das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) eingangs erwähntes Rechtsbegehren. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Oberge- richt zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwal- tungsbehörden zuständig ist. Da die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers als Adressat des negativen Rekursentscheids, mit welchem der Führerausweisentzug bestätigt wurde, offensichtlich gegeben ist und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachver- halt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 3. 3.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben alle Personen Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich- tungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Art. 30 Abs. 3 BV verankert das von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO- Pakt II (SR 0.103.2) vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Dieses erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöf- fentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Ver- fahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Der Grund- satz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Seite 4 Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachtei- lige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder Ermittlungen würden ein- seitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 139 I 129 E. 3.3; BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 18; BGE 134 I 286 E. 6.1 S. 289; BGE 133 I 106 E. 8.1 S. 107; BGE 124 IV 234 E. 3b S. 238; je mit weiteren Hinweisen). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweise öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1; 9C_559/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 1.2). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich auch kein Anspruch auf persönliche Anhörung (BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung muss zudem aus dem Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK klar und unmissverständlich hervorgehen, dass eine konventionskonforme Verhand- lung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht darauf schliessen, dass es der Antragstellerin um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2; 9C_559/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 1.2). Das Gericht kann zudem von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn sich mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2; 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014 E. 2.3). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie seine Befragung zum Sachverhalt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Umstritten ist im vorliegenden Fall ein Warnungsentzug, welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Strafcha- rakter zukommt. Demzufolge steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu (NOAH GRAND, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, Zürich Genf 2023, N 1323; BGE 121 II 22 E. 4d). Aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung geht jedoch nicht hervor, dass damit die von Art. 6 Ziff.1 EMRK geforderte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an der Gerichtsverhandlung bezweckt wird. Da der Beschwerdeführer keinen Bezug zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV nimmt und er eine mündliche Verhandlung nur im Zusammenhang mit der bean- tragten Befragung verlangt, ist davon auszugehen, dass er damit bestimmte Beweisabnah- men und nicht die Justizkontrolle anvisiert. Dazu kommt, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. aussichtslos erweist, wie sich nachfolgend zeigen wird. Infolgedessen ist dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben. Seite 5 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf nur davon abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbe- kannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, son- dern im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem un- terlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidi- gungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteile des Bundesgerichts 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3; 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Strassenverkehrs- amts vom 25. November 2020 darüber informiert wurde, dass vorerst der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werde. Nach Erhalt des rechtskräftigen Strafentscheids werde er darüber informiert, ob ein Administrativmassnahmen-Verfahren gegen ihn eröffnet werde oder nicht. Im Weiteren hielt das Strassenverkehrsamt fest, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden, weshalb sich das Strassenverkehrsamt wesentlich auf den Strafentscheid abstützen werde. Die Vorinstanz kam daher im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Kenntnis über die Möglichkeit eines Administrativverfahrens mit all seinen Konsequenzen und darüber, dass die Vorinstanz sich massgeblich auf den Strafentscheid abstützen werde, erhalten habe. Er habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass eine rechtskräftige Verurteilung auch Auswirkungen auf das Administrativverfahren haben würde. Seite 6 4.2 Die Staatsanwaltschaft stützte sich im Strafbefehl vom 18. März 2021 einerseits auf das am 20. Oktober 2020 aufgefundene tote Reh und das daneben liegende Kontrollschild. Anderer- seits nimmt sie in der Sachverhaltsdarstellung auf das Einvernahmeprotokoll vom 24. Oktober 2020 Bezug, wonach es gemäss Aussage des Beschwerdeführers möglich gewesen sei, dass er das zweite Reh noch mit der Front erwischt habe, weshalb er ausgestiegen sei und sich umgesehen habe. Gemäss dieser Sachverhaltsfeststellung ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer das Reh angefahren und verletzt hat. Der Rapport wurde zu ergänzt durch Fotografien des toten Rehs mit dem daneben liegenden Nummernschild, der Frontansicht des Personenwagens AR xxxx sowie einer Detailaufnahme der Kontrollschildhalterung. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, das Reh tödlich verletzt zu haben. Er macht geltend, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Strafbe- fehl vom 18. März 2021. Es sei unbestritten, dass die beiden Rehe aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen von links und hangabwärts über die Strasse gelaufen seien. Hätte sich die angebliche Kollision wie von den Vorinstanzen angenommen ereignet, sei es daher physikalisch unmöglich, dass das Reh aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen auf die linke Strassenseite zu liegen komme. Hätte sich die Kollision wie von den Vorinstanzen angenommen ereignet, müsste das Reh auf der rechten Körperseite verletzt sein. Das Aufprallgewicht eines Motorfahrzeuges mit einem Reh bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h betrage 0.8 Tonnen. Ein derartiger Aufprall müsse zwangsläufig zu sichtbaren Schäden führen. Dass das Foto C im Fotodossier der Kantonspolizei tatsächlich ein Rehhaar zeige, sei aufgrund des Fotos nicht feststellbar und nicht bewiesen. Die Halterung des Kon- trollschildes habe keinerlei Schäden aufgewiesen. Hingegen sei plausibel, dass das Kontroll- schild bei der für möglich gehaltenen Streifung des Rehs aus der Halterung gesprungen sei. 4.4 Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörden in Frage zu stellen. Er bringt nicht vor, bei der Sachverhaltsfeststellung sei auf einen falschen Polizeirapport abgestellt worden. Für den Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht ausschliessen konnte, am 19. Oktober 2020 ein Reh angefahren und dieses verletzt zu haben (vgl. dazu unten E. 5.2). Somit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist oder dass dem Staatsanwalt relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Aufgrund der Bindungswirkung des Strafbefehls kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Seite 7 4.5 Der Beschwerdeführer bestritt bereits im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2020, an welcher ihm das Foto des toten Rehs mit dem daneben liegenden Kontrollschild gezeigt wurde, das Reh mit seinem Auto tödlich touchiert zu haben. Dabei hielt er fest, dass sein Auto garantiert eine Beule hätte, wenn das Reh so nach der Kollision aussehe (Frage 25 des Einvernahmeprotokolls). Obschon er somit gemäss seinen eigenen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme das Reh nicht tödlich verletzt haben konnte, setzte er sich gegen den Strafbefehl nicht zur Wehr. Er erhob keine Einsprache und verlangte keine weiteren Beweiserhebungen. Erst als ihm das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 7. Juli 2021 anzeigte, dass aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Entzug des Führerausweises für 3 Monate vorgesehen sei, bestritt er mit Schreiben vom 10. September 2021, das Reh tödlich verletzt zu haben. Der Beschwerdefüh- rer begründet in der Beschwerde nicht, weshalb er nicht gegen den Strafbefehl vorgegangen ist. Durch den Verweis im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 25. November 2020 auf die Verteidigungsrechte im Strafverfahren und den Hinweis, dass sich das Strassenverkehrsamt auf den Strafentscheid abstützen werde, wurde der Beschwerdeführer explizit darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen sind. Aus S. 3 der Verfügung vom 18. November 2021 geht zudem hervor, dass er bereits Erfahrungen mit Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften und Administrativmassnahmen hat, womit er auch als Rechtsunkundiger damit rechnen musste, dass der Vorfall vom 19. Oktober 2020 administrativrechtliche Konsequenzen haben würde. In Anbetracht dieser Umstände durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht das Administrativverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung geltend, dass die Vorinstanzen von einem nachweislich unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen seien. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass er das Reh angefahren und tot oder gar verletzt am Strassenrand liegen gelassen habe. Der Beschwerdeführer habe die Örtlichkeiten nach einem verletzten Tier abgesucht. Nachdem diese Suche erfolglos geblieben sei, habe er zu Recht davon ausgehen dürfen, dass nichts passiert sei und dass er weder den Wildhüter noch die Polizei benachrichtigen und nicht mit der Anordnung einer Blutprobe habe rechnen müssen. Sein Verhalten habe damit den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, wobei es insbesondere am notwendigen (Even- tual-)Vorsatz fehle. 5.2 Geht man vom festgestellten Sachverhalt der Staatsanwaltschaft aus, wonach der Beschwerdeführer das am 20. Oktober 2020 aufgefundene Reh am Vortag angefahren hat, Seite 8 ist auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und insbesondere die Einstufung des Vorfalls als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, war sich der Beschwerdeführer einer Kollision mit dem zweiten über die Strasse springenden Reh bewusst, weshalb er angehalten und sich umgesehen hat. Da sich das Nummernschild aus der Verankerung gelöst hat, ist von einer deutlichen Touchierung auszugehen, womit der Beschwerdeführer damit rechnen musste, das Reh zumindest leicht verletzt zu haben. Damit war er verpflichtet, die Kollision zu melden, selbst wenn er das Reh nicht aufgefunden hat (LEA UNSELD, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, N. 90 zu Art. 51 SVG). Dies umso mehr als nachts um 23.00 Uhr an der betreffenden Örtlichkeit ein verletztes Reh nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein dürfte, worauf auch der Umstand hindeutet, dass der Beschwerdeführer den Verlust des Nummernschilds nicht bemerkt hat. Die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.182/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausgestiegen ist und sich nach einem verletzten Reh umgesehen hat, lässt darauf schliessen, dass er nicht ausschloss, das Reh bei der Kollision verletzt zu haben, wie dies für den Wegfall der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG erforderlich gewesen wäre. In Anbetracht dieser Umstände musste der Beschwerdeführer mit Feststellungsmassnahmen rechnen (vgl. dazu Art. 55 Abs. 1 SVG). Da er eine Meldung unterliess, verunmöglichte er der Polizei, allfällige Abklärungen in Bezug auf die Fahrtauglichkeit vorzunehmen. 5.3 Gestützt auf den von der Staatsanwaltschaft verbindlich festgestellten Sachverhalt kam die Vorinstanz daher zurecht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begangen hat und ihm gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für drei Monate zu entziehen ist. 6. Zusammenfassend sind der vorinstanzliche Entscheid und der angeordnete Warnungsent- zug daher nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Strassenver- kehrsamt hat nach Rechtskraft dieses Urteils den Vollzug des Führerausweisentzugs neu anzusetzen. 7. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Ent- scheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- als angemessen erscheint Seite 9 (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.-- ist anzurechnen. Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat das Strassenverkehrsamt den Vollzug des Führer- ausweisentzugs für 3 Monate neu anzusetzen 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000 auferlegt. Der Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.-- wird angerechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vom Vorschuss Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde - Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde nach Rechtskraft an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 4. Juli 2023 Seite 11