2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.-- werden je zur Hälfte (Fr. 1250.--) dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen 2 auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘250.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.