Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- ist anzurechnen, womit die Gerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 1'250.-- zurückzuerstatten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist mangels Antrags zu verzichten (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VRPG). Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.