8. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2‘500.-- festgesetzt. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen 2 je zur Hälfte (Fr. 1'250.--) aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- ist anzurechnen, womit die Gerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 1'250.-- zurückzuerstatten.